Artikel 63 Laufzeit des europäischen Patents
Von dem Anmeldetag an gerechnet, beträgt die maximale Laufzeit eines europäischen Patents zwanzig Jahre. Das jeweilige nationale Recht kann, unter den gleichen Bedingungen wie bei einem nationalen Patent, eine Verlängerung der Laufzeit vorsehen. Beispielsweise kann eine Verlängerung möglich sein nach einem Kriegszustand oder aufgrund eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, das eine Nutzung des Patents ausschließt.
Artikel 2
Geändert durch die Akte zur Revision von Artikel 63 EPÜ vom 17.12.1991, in Kraft getreten am 04.07.1997 (ABl. EPA 1992, 1 ff.)
Artikel 2
Artikel 63 EPÜ
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